Unfallverletzte sind nach Arbeitsunfällen / Wege- und Schulunfällen einem Durchgangsarzt vorzustellen, wenn
Der Durchgangsarzt entscheidet, ob allgemeine Heilbehandlung beim Hausarzt durchgeführt wird oder wegen Art oder Schwere der Verletzung besondere Heilbehandlung erforderlich ist, die er dann regelmäßig selbst durchführt. In Fällen der allgemeinen (hausärztlichen) Behandlung überwacht er den Heilverlauf.
Die Landesverbände beteiligen ausschließlich fachlich geeignete Ärzte mit entsprechender Ausstattung der Praxis / Klinik am Durchgangsarztverfahren.
Diese müssen neben der fachlichen Befähigung spezielle personelle, apparative und räumliche Anforderungen erfüllen und zur Übernahme bestimmter Pflichten bereit sein.
Zur Durchführung ambulanter stationsersetzender Operationen sind besondere Bedingungen vom Durchgangsarzt zu erfüllen. Für die stationäre Behandlung im Rahmen des Durchgangsarztverfahrens sind gesonderte Anforderungen formuliert.
Bundesweit sind über 3.800 niedergelassene sowie an Krankenhäusern und Kliniken tätige Ärzte in dieses Verfahren vertraglich eingebunden. Jährlich werden ca. 2.900.000 Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherungsträger im Durchgangsarztverfahren versorgt.
Kopie aus: www.DGUV.de/Landesverbände/Durchgangsarztverfahren